Diensthandy versteuern: Wer muss wann an das Finanzamt zahlen?

Die Belegschaft freut sich über Diensthandys, die Produktivität steigt und die Bindung zum Unternehmen wird gefestigt. Doch das Thema Diensthandy und Steuer sollte die Geschäftsleitung dabei nicht völlig unbeachtet lassen. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat einige sehr klare Regeln formuliert, die auch Laien den Durchblick ermöglichen.

Zusammenfassung

Auf einen Blick

  • Ein Diensthandy ist kein geldwerter Vorteil, wenn es im Eigentum des Unternehmens verbleibt
  • Sogar die private Nutzung ist steuerfrei
  • Wer sein eigenes Smartphone beruflich nutzt, kann Teile der Kosten von den Steuern absetzen

Good to Know:

Geldwerter Vorteil Definition

Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung, die Angestellten zusätzlich zum Gehalt angeboten werden.

Aufgeklärt:

Ist ein Diensthandy ein geldwerter Vorteil und muss es versteuert werden?

Ein Diensthandy ist kein geldwerter Vorteil, selbst dann, wenn es auch privat genutzt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Smartphone im Besitz des Unternehmens bleibt. Es trägt dann auch die Kosten, wenn das Smartphone kaputt oder verloren geht. Anders ist es jedoch bei der sogenannten Übereignung: Gehen die Geräte in das Eigentum der Angestellten über, wird das Diensthandy steuerpflichtig. Dann müssen es Mitarbeitende mit 25 Prozent des Wertes versteuern.

Unternehmen haben hingegen den Vorteil, dass sie Geräte bis zu einer Obergrenze von 800 Euro netto im gleichen Jahr vollständig von der Steuer abschreiben können. Ebenfalls sehr attraktiv für Mitarbeitende: Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag von 50 € als Zuschuss für den Telefon- und Internetvertrag in Anspruch zu nehmen. Sie müssen diesen Betrag also ebenfalls nicht versteuern.

Sinnvoll ist in jedem Fall eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Es empfiehlt sich in diesem Zuge, dort zugleich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die private Nutzung der Diensthandys festzuhalten. Übrigens: Auch bei einer privaten Nutzung bleibt das Smartphone steuerfrei. Sogar andere Personen dürfen es privat nutzen. Entscheidend ist, wem es gehört.

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Bring-Your-Own-Device: Kann ich mein beruflich genutztes Handy von der Steuer absetzen?

Wenn Angestellte kein eigenes Diensthandy erhalten, sondern ihr eigenes Gerät für dienstliche Zwecke nutzen, können Sie die Kosten hierfür teilweise von der Steuer absetzen. Dabei gilt jedoch nur der Anteil der beruflichen Nutzung. Die Steuererleichterung gilt zudem ausschließlich dann, wenn das Unternehmen kein Diensthandy zur Verfügung stellt.

Als Nachweis dient ein Handy-Tagebuch, in dem Steuerpflichtige festhalten, wann sie das Handy beruflich genutzt haben. Die Kosten sind zudem auf maximal 50 Prozent der Kosten gedeckelt. Einzige Ausnahme: Werdas private Gerät mehr als 90 % für geschäftliche Zwecke nutzt, kann es vollständig von der Steuer absetzen.

Fazit

Ein Diensthandy ist ein geldwerter Vorteil, wenn es in Besitz der Angestellten übergeht. Dann müssen diese das Gerät versteuern. Steuerlich günstiger ist dieser Mitarbeitervorteil, wenn das Unternehmen Eigentümer bleibt.

Wie wird ein Diensthandy versteuert?

Das hängt davon ab, wem es gehört. Bleibt es im Unternehmensbesitz, kann dieses die Anschaffung steuerlich geltend machen. Wenn es in Besitz der Mitarbeitenden übergeht, müssen diese es mit 25 Prozent des Wertes versteuern.

Wie teuer darf ein Diensthandy sein?

Es gibt keine gesetzliche Grenze. Steuerlich vorteilhaft ist es jedoch, wenn es nicht mehr als 800 Euro netto kostet. Dann kann das Unternehmen es im gleichen Jahr vollständig abschreiben.

Kann ich den Handyvertrag von der Steuer absetzen?

Wenn ein Handy geschäftlich genutzt wird, können Angestellte den Handyvertrag zumindest teilweise von der Steuer absetzen. Entscheidend ist der Anteil der beruflichen Nutzung.

Geschäftsführer Michael Weise

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